{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-07-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA180012-L_2019-07-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr_11.pdf", "Checksum": "7a42624b2715fe5ca20595dca8f7a6ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA180012-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 11.07.2019 MA180012-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 11.07.2019 MA180012-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 11.07.2019 MA180012-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 11: Nichtverwendung des amtlichen Formulars bei der Anfangsmietzinsfestsetzung. 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Kapital und daraus gezogene Zinsen bilden eine Einheit (BK OR-W EBER, 2. Aufl., Art. 73 OR N 40; BSK OR I-SCHULIN,\n6. Aufl., Art. 64 N 4b; BGE 116 II 689 E. 3b/bb). Ein Zins kann unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung jedoch nicht zugesprochen werden, wenn die Zinsfrage etwa jeglicher Begründung ermangelt. Davon sind Verzugszinsen zu unterscheiden, die nach Eintritt des Verzugs des Bereicherungsschuldners nach\nArt. 104 OR verlangt werden können (BSK OR I-SCHULIN, a.a.O., Art. 64 N 4b).\nGemäss Lehre und Rechtsprechung wird bei der condictio sine causa die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung schon mit der (ungerechtfertigten) Zahlung zur Rückzahlung fällig (BSK OR I-HUWILER, a.a.O., Art. 67 N 3; Urteil des\nBundesgerichts 2C_351/2015 v. 23.5.2016 E. 5.3.1). Ist eine Verbindlichkeit fällig,\nwird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, es sei denn,\nes wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet (Art. 102 OR). Die\nAbrede, die Mietzinse zu Beginn einer bestimmten Periode zu bezahlen, beinhaltet\nnebst der periodischen Zahlungspflicht des Mieters regelmässig eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Der Verzug des Mieters tritt in diesen\nFällen ohne Mahnung ein (SVIT Komm.-BIBER, a.a.O., Art. 257c OR N 10; Mietrecht für die Praxis/W ETTSTEIN, 9. Aufl., S. 300; ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 257c OR\nN 15). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er\nVerzugszinse zu fünf von Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).\n\n5.5. Der Kläger begründete die Zinsforderung nicht weiter, womit ein Zins unter\ndem Gesichtspunkt der Bereicherung nicht zugesprochen werden kann. Unabhängig davon ist der Anspruch auf Verzugszins zu beurteilen. Zumal eine Leistung\n- 20 -\n\nohne Rechtsgrund vorliegt, wurde der Rückforderungsanspruch des Klägers bereits mit den jeweiligen Zahlungen der (zu hohen) Mietzinse fällig. Gemäss Mietvertrag vom 15. Dezember 2016 ist der Mietzins je zu Beginn des laufenden Monats zahlbar, womit ein Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde.\nGerät der Mieter bei Zahlungsrückstand aufgrund der Verfalltagsabrede sofort in\nVerzug, muss dies umgekehrt auch für den Vermieter gelten, wenn er zufolge einer nichtigen Anfangsmietzinsfestsetzung einen zu hohen Betrag erhalten hat.\nDem Kläger ist daher auf die Rückforderungssumme 5% Zins seit mittlerem Verfall\nzuzusprechen.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nGrundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess der Streitwert\n(§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte\nGeldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2\nZPO). Bei einer Klagehäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1\nZPO).\n\nAngaben zum Streitwert fehlen vorliegend – trotz Hinweis – bis zum heutigen Zeitpunkt. Der Kläger erklärte sich als Folge der fehlenden Unterlagen ausserstande,\nsich zum Streitwert zu äussern. Die Streitwertangabe in der Klage ist nach\nArt. 244 Abs. 1 lit. d ZPO \"wenn nötig\" vorgesehen, erübrigte sich aber vorliegend,\nda die Streitsache mit Verfügung und Beschluss vom 8. November 2018 unabhängig vom Streitwert dem Kollegialgericht unterbreitet wurde und nach Art. 243\nAbs. 2 lit. c ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Ausnahmsweise ist der Streitwert durch das Gericht festzusetzen.\n\nVorliegend bemisst sich der Streitwert anhand der Differenz zwischen dem vereinbarten sowie dem gerichtlich festgesetzten Anfangsmietzins. Da das Mietverhältnis am 11. Dezember 2016 begann und per Ende September 2019 beendet wird,\nist die konkrete Mietdauer von insgesamt 33.5 Monaten zu berücksichtigen – und\n- 21 -\n\nnicht der zwanzigfache Betrag als Kapitalwert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO. Damit\nbeträgt der Streitwert betreffend Anfangsmietzins Fr. 25'795.– (Fr. 1'350.– –\nFr. 580.– x 33.5 Monate). Da der Rückerstattungsanspruch nicht unabhängig vom\nEntscheid über den Mietzins bestehen kann, fällt er für die Streitwertberechnung\nausser Betracht (Art. 93 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO).\nVorliegend obsiegt der Kläger vollumfänglich. Die Gerichtskosten sind daher dem\nBeklagten aufzuerlegen. Er ist ausserdem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.\n\nDie ordentliche Gerichtsgebühr ist gemäss § 4 Abs. 3 GebV, die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV je um 1/3 zu ermässigen.\n\n(…)“\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2019, 29. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}