Die Gebühr ist daher auf 4/3 der ordentlichen Gebühr zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV). Analog ist mit der Parteientschädigung zu verfahren (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2019, 29. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident