Bei der Bemessung des Kostenvorschusses ging das Gericht noch von einer Ermässigung der ordentlichen Gebühr um einen Drittel mit Rücksicht darauf aus, dass sich der Streit um periodische Leistungen dreht (§ 4 Abs. 3 GebV). Wie die sich über zwei Termine und netto einen ganzen Tag erstreckende Hauptverhandlung sowie der Umfang der vorstehenden Ausführungen zeigen, brachte das Verfahren indessen einen Aufwand mit sich, der denjenigen eines durchschnittlichen Verfahrens mit einem Streitwert von Fr. 42'960.– bei weitem übersteigt. Die Gebühr ist daher auf 4/3 der ordentlichen Gebühr zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GebV).