Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Sie hat daher die Gerichtskosten zu übernehmen und ist zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Bemessung des Kostenvorschusses ging das Gericht noch von einer Ermässigung der ordentlichen Gebühr um einen Drittel mit Rücksicht darauf aus, dass sich der Streit um periodische Leistungen dreht (§ 4 Abs. 3 GebV).