weiter aufschlüsseln lässt u.a. in 12 % für laufende Unterhaltskosten und in weitere 10% für Rückstellungen bzw. Amortisationen für aperiodischen Unterhalt (SVIT- Komm.-ROHRER, Vorbem. zu Art. 269-270e OR N 24). Selbst wenn man nun lediglich den 12 %-Anteil für den laufenden Unterhalt in Rechnung stellt, stehen der Beklagten dafür mit dem von den Klägern zurzeit zu bezahlenden Nettomietzins pro Monat Fr. 280.– zur Verfügung (12 % von Fr. 2'333.–), mithin Fr. 3'360.– pro Jahr. Nach der verlangten Senkung erhält die Beklagte dafür immer noch Fr. 246.50 pro Monat oder Fr. 2'958.– pro Jahr.