Zwar fehlen für eine vollständige Berechnung wichtige Angaben und Belege namentlich zum Erwerb der Liegenschaft, zur Totalsanierung 1990 und zum Umfang und den Konditionen der konkreten Fremdfinanzierung der Liegenschaft. Die vorstehenden Ausführungen zeigen jedoch, dass die Beklagte für die Mietliegenschaft bei korrekter Berechnung in den vier Jahren vor Mietbeginn Aufwendungen von Fr. 552.15 pro Jahr zu tragen hatte, während diese sich in den vier Jahren vor dem Senkungsbegehren auf durchschnittlich Fr. 1'240.05 pro Jahr erhöhten. Für die Finanzierung der Allgemeinkosten sind jedoch gemäss dem erläuterten Berechnungsmodell des Bundes 30 % des Nettomietzinses gedacht.