4.2.4 Um der Vollständigkeit willen ist nochmals auf den aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht möglichen Vergleich der Nettorenditen bei Mietbeginn und im Zeitpunkt des Senkungsbegehrens zurückzukommen (vorn Ziff. 4.1.3 und 4.2.2, insbes. S. 12 f. und S. 19 f.). Zwar fehlen für eine vollständige Berechnung wichtige Angaben und Belege namentlich zum Erwerb der Liegenschaft, zur Totalsanierung 1990 und zum Umfang und den Konditionen der konkreten Fremdfinanzierung der Liegenschaft.