Die Klage ist gutzuheissen. Was die massgeblichen Kostenstände für den neu auf Fr. 2'054.– festzulegenden Nettomietzins betrifft, ist auf die Angaben der Kläger im Rechtsbegehren abzustellen, denn die Beklagte hat diese nicht infrage gestellt. Der Klarheit halber sind die Kostenstände ins Dispositiv aufzunehmen, auch wenn keine der Parteien dies verlangt hat.