Der vorstehende Vergleich zeigt, dass die korrekt berechnete Steigerung der von der Beklagten ausgewiesenen Allgemeinkosten über die relevante Mietdauer hinweg 2.46 % des geltenden Jahresnettomietzinses beträgt, während die Kläger pauschal 3.83 % zugestehen. Selbst wenn man den kostensteigernden Anteil von Ersatzinvestitionen sehr viel höher einsetzt, erreicht die Kostensteigerung nicht den Pauschalbetrag. Hinzu kommt, dass die Beklagte wie erwähnt nicht alle Allgemeinkosten und deren Entwicklung aufgezeigt hat. Es ist anzunehmen, dass die Unterhaltskosten der volatilste Teil davon sind, sodass eine Gesamtschau das Bild noch zugunsten der Kläger korrigieren würde.