Schliesslich fallen auch der Ersatz des Lifts und der Gasheizung in die Periode 2016. Beim Lift ist dies umstritten, weil die Beklagte sich die Rechnung aus steuerlichen Gründen in zwei Portionen aufteilen liess, von denen sie die eine erst im Jahr 2017 bezahlte. An sich trifft der Standpunkt der Kläger zu, dass Kosten erst in die Rechnung eingestellt werden dürfen, wenn die Arbeiten ausgeführt und bezahlt sind. Wie man es macht, spielt allerdings für das Ergebnis keine Rolle.