4.2.3.8 Für das Jahr 2016 berücksichtigt die Beklagte Rechnungen im Totalbetrag von Fr. 16'115.60 und stützt sich auf die Belege gemäss Urk. 38/170-194. Die Kläger machen zu recht geltend, beim Ersatz der Waschmaschine mit ihrer Lebensdauer von 15 Jahren sei ein geglätteter Einbezug der Kosten gemäss Urk. 38/171 in die Vergleichsrechnung erforderlich. Mangels Angaben der Parteien ist mit Blick auf die Lebensdauer ein kostensteigernder Anteil von maximal 35 % gerechtfertigt, denn dies entspricht einer Verteuerung gegenüber dem ersetzten Gerät um gut 50 % innert nur 15 Jahren (100/65). Der Referenzzins lag im Jahr 2016 bei 1.75 %.