Sollten die Kläger also Abrechnungen für die Hauswartung erhalten haben, können sie diese zurückfordern (vgl. vorn Ziff. 4.2.3.2). Anerkannt ist schliesslich, dass die Rechnung für die Spiegelschrankbeleuchtung das Mietobjekt betrifft. Die Tabelle der Kläger enthält einen Verschrieb: Zwar wird zunächst in Spalte 4 der gemäss dem Buchungsstempel auf der Rechnung angegebene Betrag von Fr. 93.40 eingesetzt; in Spalte 7 und 8 erscheint dann aber der Rech- - 31 - nungsbetrag ohne Skonto. Der zuerst genannte Betrag ist laut dem Stempel der tatsächlich bezahlte. Für die gesamte Berechnung sei erneut auf die Tabelle verwiesen (Ziff. 4.2.3.9).