Anders verhält es sich mit dem Fassadenanstrich gemäss Urk. 38/124. Die Beklagte bezeichnet diesen als Reparatur "im Bereich des Erdgeschosses und des 1. OG". Gemäss der Rechnung der S. Bau wurde aber nicht nur ein beschränkter Bereich gestrichen, sondern die ganze Fassade auf zwei Seiten des Hauses und über zwei Stockwerke hinweg. Das kann nicht mehr als Reparatur verstanden werden, zumal die Beklagte berechtigt ist, echte Reparaturen zusätzlich als laufenden Unterhalt geltend zu machen, wie dies jeweils bei der Entfernung von Graffitis der Fall war. Wie die Kläger zu recht geltend machen, ist der entsprechende Betrag zu amortisieren und zu verzinsen.