Nicht geäussert haben sich die Parteien über den kostensteigernden Anteil dieser Ersatzinvestition (unbestrittenermassen diente der bisherige Mietzins schon der Finanzierung der bestehenden Anlage). Angesichts der langen Lebensdauer von unbestrittenermassen 30 Jahren ist der kostensteigernde Anteil auf 40 % zu schätzen. Für die Berechnung kann auf die Tabelle verwiesen werden (hinten Ziff. 4.2.3.9). Bezüglich der Fugensanierung im Bad der Kläger handelt es sich um einen Grenzfall. Wie in der Replik behauptet, haben Fugen (von der Beklagten unbestritten) eine Lebensdauer von 8 Jahren. In ihre Rechnung haben die Kläger sie mit 10 - 30 -