Zu den Kosten der Kanalsanierung mittels Einführung eines sog. "Inliners" reichte die Beklagte die Belege 38/113 und 145 ein. Eine Rechnung R. war wie schon erwähnt duplicando kein Thema mehr. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Totalbetrag von Fr. 10'131.90, über welchen die Parteien sich einig sind, auf die Lebensdauer umzulegen und zu verzinsen, wie die Kläger dies tun. Die einschlägigen Parameter wurden von der Beklagten nicht bestritten. Nicht geäussert haben sich die Parteien über den kostensteigernden Anteil dieser Ersatzinvestition (unbestrittenermassen diente der bisherige Mietzins schon der Finanzierung der bestehenden Anlage).