Zwar ist grundsätzlich der Schuldner für die Tilgung einer Forderung beweisbelastet. Hier sind das die Kläger. Der Einwand der Beklagten genügt den Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung aber nicht. Es wäre äusserst ungewöhnlich, wenn die Verwaltung eine unbezahlte Rechnung auf sich hätte beruhen lassen. Die Beklagte bestreitet die Ausstellung der Rechnung nicht, schweigt sich aber über allfällige Inkassomassnahmen aus (Mahnung etc.). Unter solchen Umständen ist der Einwand nicht zu hören und der Betrag demzufolge auch nicht zu berücksichtigen. Auf das Ergebnis wirkt er sich so oder anders nicht aus.