4.2.3.9) verwiesen werden. Es resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 637.38, der deshalb tiefer liegt als die von den Klägern geltend gemachte Summe von Fr. 938.53, weil die Kläger bei den aperiodischen Ersatzinvestitionen aus den Jahren 2010 bis 2012 die gesamten Kosten eingestellt haben statt nur die Kostenvermehrung, wie dies rechtlich korrekt hätte geschehen müssen.