O., S. 104). Dies entspricht einer Verteuerung gegenüber der alten Vorrichtung um 150 % (100/40). Bezüglich des Ersatzes der Treppenhausbeleuchtung sowie der Ergänzung der Beleuchtung auf dem Vorplatz gehen beide Parteien zu recht davon aus, dass hauptsächlich eine Unterhaltsarbeit vorliegt. Bezüglich des Strahlers auf dem Vorplatz liegt allerdings in einem kleineren Teilbetrag wohl gar eine wertvermehrende Investition vor. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der kostensteigernde Anteil der Investition hier auf 50 % veranschlagt wird (Verdoppelung der Kosten, 100/50). Es spricht nichts dagegen, diesen Punkt trotz der teilweisen - 28 -