Indessen darf der kostensteigernde Anteil deshalb nicht einfach auf Fr. 0.– festgelegt werden, zumal eine Kostensteigerung durch die Ersatzinvestitionen im Grundsatz nicht bestritten und zudem auch allgemeinnotorisch ist (Art. 151 ZPO). Dabei ist zu beachten, dass der in Prozenten zu veranschlagende Wert vom Betrag der aktuellen Investition ausgeht, so dass z.B. ein kostensteigernder Anteil von 50 % letztlich einer Verdoppelung der Kosten für die ersetzte Installation entspricht (100/50). Ein so hoher Anteil wird anders als von GRATZ, der eine Bandbreite von 40-80 % nennt, nur bei qualitativ hochwertigen Ersatzinvestitionen und sehr langer Amortisationsdauer gerechtfertigt sein.