Die Kläger haben sich zwar zur Höhe des jeweiligen kostensteigernden Anteils nicht geäussert, aber sie haben sich jedenfalls auf die Notwendigkeit der Ausscheidung berufen, soweit das Prozessergebnis ansonsten von ihrem Standpunkt abweicht. Behauptungs- und beweisbelastet für den kostensteigernden Anteil ist an sich die Beklagte, die aber ebenfalls keine Angaben gemacht hat. Indessen darf der kostensteigernde Anteil deshalb nicht einfach auf Fr. 0.– festgelegt werden, zumal eine Kostensteigerung durch die Ersatzinvestitionen im Grundsatz nicht bestritten und zudem auch allgemeinnotorisch ist (Art.