tungen der Parteien besteht. Da sodann beide Parteien keine Angaben zu den Kosten der ersetzten Vorrichtungen gemacht und trotz gerichtlichen Hinweises auch nicht den Versuch unternommen haben, den kostensteigernden Anteil der Ersatzinvestitionen zu bestimmen, bleibt das Gericht wie schon erwähnt (Ziff. 4.2.3) auf Schätzungen angewiesen: Die Kläger haben sich zwar zur Höhe des jeweiligen kostensteigernden Anteils nicht geäussert, aber sie haben sich jedenfalls auf die Notwendigkeit der Ausscheidung berufen, soweit das Prozessergebnis ansonsten von ihrem Standpunkt abweicht.