jedoch bezüglich aller aperiodischen Ersatzinvestitionen als richtig, wie einleitend schon erläutert wurde, denn sonst würde der Mietzins sowohl die ersetzte als auch die neue Investition abdecken und damit nicht nur die eingetretene Kostensteigerung, wie das Gesetz dies vorsieht. Bei dieser Überlegung handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, so dass keine Bindung des Gerichts an die Behaup- - 27 -