Bezüglich Sanierung des Kamins wirkt sich dies wohl zugunsten der Beklagten aus, denn Kupfer hat jedenfalls bei Dachabläufen eine Lebensdauer von 40 und nicht nur von 20 Jahren (Paritätische Lebensdauertabelle S. 16, Ziff. 4). Bei den anderen aperiodischen Aufwendungen der Jahre 2010- 2012 ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich um Ersatzinvestitionen handelt. Die Kläger halten zumindest bei der Position Liftsanierung dafür, dass nur der kostensteigernde Anteil solcher Investitionen in die Rechnung einfliessen dürfe, falls man es zulasse, dass die erst im Jahr 2017 bezahlte Teilrechnung für die Sanierung schon im Jahr 2016 berücksichtigt werde. Dieser Standpunkt erweist sich