4.2.3.5 Erste massgebliche Vergleichsperiode nach Mietbeginn ist gestützt auf die einleitenden Erwägungen das Jahr 2013. In die Perioden 2013-2016 sind jedoch, wie dies die Kläger vorschlagen, die aperiodischen Unterhaltsarbeiten zwischen 2010 und 2012 einzuberechnen, deren Kosten via Amortisation auf die ganze Lebensdauer zu verteilen sind. Es betrifft dies die in der Replik rot markierten Positionen, mithin die Belege 38/56 (Kamin), 38/60 (Sanierung Vorplatz), 38/61-63 (Sanierung Warmwasserversorgung), 38/66 (Ersatz Kühlschrank im Mietobjekt) und 38/75 (Ersatz und Ergänzung Beleuchtung Treppenhaus und Vorplatz).