Liftanlage betrifft das ganze Haus. Bezüglich Beleg 38/40-41 wandten die Kläger ebenfalls unwidersprochen ein, die Rechnungen beträfen andere Wohnungen. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen. Abgesehen von Rechnungsdifferenzen von weniger als vier Franken stimmt auch hier das Resultat mit dem von den Klägern errechneten überein. Einzusetzen ist für 2009 ein Betrag von Fr. 960.77 (s. Tabelle hinten Ziff. 4.2.3.9).