Allerdings ist die fragliche Rechnung der Q. AG vom 30. November 2009 explizit als blosse Reparatur bezeichnet. Da die Kläger dies auch so sehen und die Beklagte dies trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Problematik der Ersatzinvestitionen nicht bestritten hat, ist der Betrag im Jahr 2009 voll anzurechnen, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Dem Mietobjekt ist er zu 18 % zuzurechnen, denn die - 26 -