Die Beklagte hat sich für den Eventualfall, dass das Gericht den geglätteten Einbezug von Ersatzinvestitionen für richtig erachten sollte, nicht geäussert. Hält man ihr dieses Argument aber bei den Unterhaltskosten der Vergleichsperiode 2013-2016 entgegen, so stellt sich auch beim Ersatz des Hydrauliksteuerblocks des Lifts im Jahr 2009 die Frage, ob dieser nicht entsprechend zu behandeln ist. Allerdings ist die fragliche Rechnung der Q. AG vom 30. November 2009 explizit als blosse Reparatur bezeichnet.