4.2.3.4 Für das Jahr 2009 berücksichtigt die Beklagte Rechnungen im Totalbetrag von Fr. 10'809.70 und stützt sich auf die Belege gemäss Urk. 38/33-42. Die Kläger wandten unwidersprochen ein, die Belege 38/33, 38/35-38 und 38/42 beträfen das ganze Haus und Urk. 38/39 gehe in Urk. 38/38 auf. Bezüglich der Belege 38/34 und 38/35 sind sich die Parteien einig, dass sie die gleichen Arbeiten am Lift (Ersatz Hydrauliksteuerblock) für einen Betrag von Fr. 3'458.70 betreffen. Die Beklagte hat sich für den Eventualfall, dass das Gericht den geglätteten Einbezug von Ersatzinvestitionen für richtig erachten sollte, nicht geäussert.