4.2.3.3 Für das Jahr 2008 berücksichtigt die Beklagte Rechnungen im Totalbetrag von Fr. 2'515.55 und stützt sich auf die Belege gemäss Urk. 38/23-32. Die Kläger wandten unwidersprochen ein, die Belege 38/27-30 sowie 38/32 beträfen nicht das Mietobjekt, ebenso wenig der Beleg 38/26, welcher die Wohnung der Beklagten im 4. OG betreffe. Die Belege 38/23-25 seien dem ganzen Haus zuzurechnen, während der Beleg 38/31 ihre Wohnung betreffe und die Kosten daher voll einzurechnen seien. Auch diese Rechnung entspricht den einleitend erwähnten Kriterien und ist richtig (s. Tabelle im Anschluss, Ziff. 4.2.3.9).