Die Belege 38/13-15 und 21 seien dem ganzen Haus zuzurechnen. Bezüglich des Belegs 38/22 hielten sie auf die Ausführungen der Beklagten in der Duplik hin daran fest, dass der entsprechende Aufwand für Gartenarbeiten in die Vergleichsrechnung einzubeziehen und dem ganzen Haus, dem Mietobjekt also zu 18 % zuzuordnen sei.