Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass die Parteien frei über den Streitgegenstand verfügen können. Das Gericht darf daher einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 4. Materielle Behandlung der Klage 4.1 Grundlagen der Mietzinssenkung nach Art. 270a OR