247 N 12). Neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt das Gericht bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO), wobei das Gericht diese Phase mit einem formellen Entscheid einleiten kann, wie es im vorliegenden Fall mit der Spruchreiferklärung des Falles im Anschluss an die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. Dezember 2018 geschah (…; vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.5; BGE 138 III 788 E. 4.2). Im Rahmen der Darlegungen der Parteien wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher an die rechtliche Einstufung der Behauptungen durch die Parteien nicht gebunden.