2 ihrer Kurzbegründung haben die Kläger sodann "das Mietgericht" als örtlich wie sachlich zuständig bezeichnet und den Streitwert korrekt auf Fr. 66'960.– beziffert. Da die Eingabe von ihrem Rechtsvertreter verfasst wurde, dem die Konsequenzen der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– nach § 21 und 26 GOG natürlich bewusst sind, müsste sich eine Interpretation durch das Gericht, die Klage sei fälschlicherweise statt ans Kollegialgericht ans Einzelgericht gerichtet worden, geradezu als mutwillig erweisen. Die Interpretation der Klage nach Treu und Glauben führt zum Resultat, dass die Kläger durchaus das sachlich zuständige Kollegialgericht anrufen wollten und auch angerufen haben.