Diese Adressierung ist jedoch durchaus interpretationsbedürftig, denn sowohl beim Einzelgericht als auch beim Kollegialgericht des Mietgerichts ist es dessen Vorsitzende/r, die/der den Fall dem zuständigen Gremium unterbreitet. Auch das GOG unterscheidet terminologisch zwischen dem Titel des Präsidenten oder der Präsidentin des Gerichts und der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts als Einzel- bzw. Kollegialgericht (§ 26 GOG; vgl. auch § 21 GOG). In Ziff. 2 ihrer Kurzbegründung haben die Kläger sodann "das Mietgericht" als örtlich wie sachlich zuständig bezeichnet und den Streitwert korrekt auf Fr. 66'960.– beziffert.