Hinzu kommt, dass die vorliegende Klage wie alle Handlungen der Parteien nach Treu und Glauben auszulegen ist (vgl. Art. 52 ZPO). Die Kläger haben die Klage zwar an den "Präsidenten des Mietgerichts Zürich" adressiert und als Grussformel "Sehr geehrter Herr Präsident" verwendet. Diese Adressierung ist jedoch durchaus interpretationsbedürftig, denn sowohl beim Einzelgericht als auch beim Kollegialgericht des Mietgerichts ist es dessen Vorsitzende/r, die/der den Fall dem zuständigen Gremium unterbreitet.