ZPO-MÜLLER-CHEN, Art. 63 N 6; CR CPC-BOHNET, 2. Aufl., Art. 63 N 9). Dass sich in Art. 34 Abs. 2 GestG eine andere Regelung fand, hängt damit zusammen, dass sich der fragliche Erlass – wie der Name schon sagte – grundsätzlich nur mit dem Gerichtsstand in Zivilsachen d.h. mit der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte befasste und gerade keine umfassende Zivilprozessordnung darstellte. Auch das Bundesgericht und das Handelsgericht des Kantons Zürich sind zum gleichen Ergebnis gelangt (BGer 4A_592/2013 v. 4.3.2013 E. 3.2 [ebenso schon – wenn auch ohne nähere Erörterung des Themas – BGE 138 III 471 E. 6]; ZR 2012 Nr. 111 E. 1.1.1).