Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 63 N 8; BK ZPO-STEINER-BERGER, Art. 63 N 8 f.). Eine andere Auffassung vertritt INFANGER: Da unter der Herrschaft des Gerichtsstandsgesetzes dessen Art. 34 Abs. 2 explizit nur die örtliche Zuständigkeit erfasst habe, müsse dies auch für Art. 63 ZPO gelten (BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl., Art. 63 N 6). Diese Argumentation übersieht allerdings, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus zu interpretieren ist. Art. 63 ZPO spricht generell von Zuständigkeit, so dass darunter ohne gegenteilige Indizien jede Form von Zuständigkeit zu verstehen ist (zutreffend DIKE- Komm. ZPO-MÜLLER-CHEN, Art.