3.2.1 Die Beklagte wendet jedoch ein, die Kläger hätten sich an das Einzelgericht des Mietgerichts gewandt, wie sich aus der Adressierung der Klage und der Anrede an den Mietgerichtspräsidenten ergebe. Dem Mietgericht sei es nicht gestattet gewesen, das Verfahren von sich aus dem Kollegialgericht zu unterbreiten. Vielmehr hätte mangels sachlicher Zuständigkeit ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen. Im Anschluss daran wäre den Klägern ein Vorgehen nach Art. 63 ZPO offen gestanden.