3.1 Unbestritten ist zunächst, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Mietstreitigkeit im Sinne von § 21 und 26 GOG sowie Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handelt. Damit ist grundsätzlich das Mietgericht sachlich zuständig und es gelangt das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert zum Zuge. Örtlich zuständig sind nach Art. 33 und 35 Abs. 1 lit. b ZPO die Gerichte in Zürich.