2.1 Die Kläger verlangen eine Senkung des Nettomietzinses um Fr. 279.– pro Monat und begründen dies mit der Senkung des Referenzzinssatzes von 3 % auf 1.5 %, was nach Art. 13 VMWG zu einer Senkung des Mietzinses um 15.25 % führe, sowie mit der Abnahme des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.7 auf 102.3 Punkte, was unter dem Titel des Teuerungsausgleichs für das Eigenkapital zu einer weiteren Senkung des Mietzinses um 0.54 % führe. Auf der anderen Seite anerkennen sie unter dem Titel der allgemeinen Kostensteigerung eine Zunahme um pauschal 0.5 % pro Jahr, so dass sich ihr Senkungsanspruch um 3.83 % vermindere.