{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA180002-L_2019-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr_5_03.pdf", "Checksum": "ce86e41868405261d1416941f18baf0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA180002-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 5: Einwand gestiegener Unterhaltskosten durch die Vermieterin gegen ein Mietzinssenkungsbegehren der Mieter. Nachweis der konkreten Steigerung. Behandlung aperiodischer und ausserordentlicher Kosten. Zulässigkeit der Berufung der Mieter auf die Veränderung der Nettorendite seit der letzten Mietzinsfestsetzung. Überweisung der Klage von Amtes wegen innerhalb des zuständigen Spruchkörpers."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:04", "Checksum": "ad36da2ef7c8dcaee0261f6e7cea95b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 5: Einwand gestiegener Unterhaltskosten durch die Vermieterin gegen ein Mietzinssenkungsbegehren der Mieter. Nachweis der konkreten Steigerung. Behandlung aperiodischer und ausserordentlicher Kosten. Zulässigkeit der Berufung der Mieter auf die Veränderung der Nettorendite seit der letzten Mietzinsfestsetzung. Überweisung der Klage von Amtes wegen innerhalb des zuständigen Spruchkörpers.\n\nDie bundesrechtliche Regelung verdrängt in ihrem Anwendungsbereich kantonales Recht, welches eine Überweisung von Amtes wegen vorsieht, auch wenn die\nProzessüberweisung eher modernen Ansätzen entspricht als die Regelung von\nArt. 63 ZPO (z.B. CR CPC-BOHNET, Art. 63 N 28 ff.). Allerdings macht die Lehre\neine Ausnahme bei der Zuweisung oder Adressierung eines Falles an einen bestimmten Spruchkörper innerhalb des gleichen Gerichts: BOHNET erachtet einen\nsolchen Fehler als \"vice de forme mineur\" mit der Folge, dass die Behandlung des\nFalles von Amtes wegen durch den zuständigen Spruchkörper zu erfolgen hat (CR\nCPC-BOHNET, Art. 63 N 29 a.E.; ebenso BK ZPO-BERGER-STEINER, Art. 63 N 22;\nähnlich SUTTER-SOMM/HEDINGER, a.a.O., Art. 63 N 8). Auch das Obergericht des\nKantons Zürich verfolgt diesen Ansatz und hat in ZR 2016 Nr. 23 zwar einen Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich aufgehoben, der statt durch das Kollegial- durch\ndas Einzelgericht entschieden worden war. Es ordnete aber an, dass der Fall ohne\nWeiterungen neu durch das Kollegialgericht des Arbeitsgerichts zu behandeln sei.\n-6-\n\n3.2.3 Schon aus diesem Grund erweist sich im vorliegenden Fall die Auffassung\nder Beklagten als unbegründet, es habe mangels sachlicher Zuständigkeit des\nKollegialgerichts des Mietgerichts ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.\n\nHinzu kommt, dass die vorliegende Klage wie alle Handlungen der Parteien nach\nTreu und Glauben auszulegen ist (vgl. Art. 52 ZPO). Die Kläger haben die Klage\nzwar an den \"Präsidenten des Mietgerichts Zürich\" adressiert und als Grussformel\n\"Sehr geehrter Herr Präsident\" verwendet. Diese Adressierung ist jedoch durchaus interpretationsbedürftig, denn sowohl beim Einzelgericht als auch beim Kollegialgericht des Mietgerichts ist es dessen Vorsitzende/r, die/der den Fall dem zuständigen Gremium unterbreitet. Auch das GOG unterscheidet terminologisch\nzwischen dem Titel des Präsidenten oder der Präsidentin des Gerichts und der\nsachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts als Einzel- bzw. Kollegialgericht (§ 26\nGOG; vgl. auch § 21 GOG). In Ziff. 2 ihrer Kurzbegründung haben die Kläger sodann \"das Mietgericht\" als örtlich wie sachlich zuständig bezeichnet und den\nStreitwert korrekt auf Fr. 66'960.– beziffert. Da die Eingabe von ihrem Rechtsvertreter verfasst wurde, dem die Konsequenzen der Streitwertgrenze von Fr.\n30'000.– nach § 21 und 26 GOG natürlich bewusst sind, müsste sich eine Interpretation durch das Gericht, die Klage sei fälschlicherweise statt ans Kollegialgericht\nans Einzelgericht gerichtet worden, geradezu als mutwillig erweisen. Die Interpretation der Klage nach Treu und Glauben führt zum Resultat, dass die Kläger\ndurchaus das sachlich zuständige Kollegialgericht anrufen wollten und auch angerufen haben. Der Einwand der Beklagten ist daher so oder anders nicht zu hören.\n\n3.3 Im vereinfachten Verfahren betr. Mietzinsanfechtung stellt das Gericht den\nSachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243\nAbs. 1 lit. c ZPO). Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der Feststellung des\nSachverhalts und der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätzlich ist es Sache\nder Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch\nhat das Gericht durch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141\nIII 569 E. 2.3.1; BGE 139 III 13 E. 3.2; BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Art. 247 N 4).\nDabei ist für das Ausmass der richterlichen Hilfe u.a. ausschlaggebend, wie kom-\n-7-\n\npliziert die Materie ist, wie weit die intellektuellen Fähigkeiten der betroffenen Partei reichen, ob diese anwaltlich vertreten oder rechtskundig ist und ob ein Machtgefälle zwischen den Parteien besteht (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; MAZAN, a.a.O.,\nArt. 247 N 16 ff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Aufl., Art. 247 N 10; BRUNNER/\nSTEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 247 N 12). Neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt das Gericht bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3\nZPO), wobei das Gericht diese Phase mit einem formellen Entscheid einleiten\nkann, wie es im vorliegenden Fall mit der Spruchreiferklärung des Falles im Anschluss an die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. Dezember 2018 geschah (…; vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.5; BGE 138 III 788\nE. 4.2). Im Rahmen der Darlegungen der Parteien wendet das Gericht das Recht\nvon Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher an die rechtliche Einstufung der\nBehauptungen durch die Parteien nicht gebunden.\n\nDie soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass die Parteien frei über\nden Streitgegenstand verfügen können. Das Gericht darf daher einer Partei nicht\nmehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die\nGegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Materielle Behandlung der Klage\n\n4.1 Grundlagen der Mietzinssenkung nach Art. 270a OR\n\n"}