{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA180002-L_2019-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr_5_03.pdf", "Checksum": "ce86e41868405261d1416941f18baf0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA180002-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 24.01.2019 MA180002-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 5: Einwand gestiegener Unterhaltskosten durch die Vermieterin gegen ein Mietzinssenkungsbegehren der Mieter. 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Überweisung der Klage von Amtes wegen innerhalb des zuständigen Spruchkörpers.\n\n2.1 Die Kläger verlangen eine Senkung des Nettomietzinses um Fr. 279.– pro\nMonat und begründen dies mit der Senkung des Referenzzinssatzes von 3 % auf\n1.5 %, was nach Art. 13 VMWG zu einer Senkung des Mietzinses um 15.25 %\nführe, sowie mit der Abnahme des Landesindexes der Konsumentenpreise von\n103.7 auf 102.3 Punkte, was unter dem Titel des Teuerungsausgleichs für das\nEigenkapital zu einer weiteren Senkung des Mietzinses um 0.54 % führe. Auf der\nanderen Seite anerkennen sie unter dem Titel der allgemeinen Kostensteigerung\neine Zunahme um pauschal 0.5 % pro Jahr, so dass sich ihr Senkungsanspruch\num 3.83 % vermindere.\n\n2.2 Die Beklagte stellt den Senkungsanspruch in Zusammenhang mit der Veränderung des Referenzzinssatzes und des Landesindexes grundsätzlich nicht infrage, macht aber geltend, dass sich die allgemeinen Kosten für den Unterhalt stark\n-4-\n\nerhöht hätten, so dass insgesamt nur eine Senkung des Mietzinses um Fr. 100.–\npro Monat gerechtfertigt sei.\n\n2.3 Auf die Darstellung der Parteien im Einzelnen ist in Zusammenhang mit dem\nkonkreten Kostenvergleich zurückzukommen.\n\n3. Prozessuales\n\n3.1 Unbestritten ist zunächst, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Mietstreitigkeit im Sinne von § 21 und 26 GOG sowie Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handelt. Damit ist grundsätzlich das Mietgericht sachlich zuständig und es gelangt das\nvereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert zum Zuge. Örtlich zuständig\nsind nach Art. 33 und 35 Abs. 1 lit. b ZPO die Gerichte in Zürich.\n\n3.2.1 Die Beklagte wendet jedoch ein, die Kläger hätten sich an das Einzelgericht\ndes Mietgerichts gewandt, wie sich aus der Adressierung der Klage und der Anrede an den Mietgerichtspräsidenten ergebe. Dem Mietgericht sei es nicht gestattet\ngewesen, das Verfahren von sich aus dem Kollegialgericht zu unterbreiten. Vielmehr hätte mangels sachlicher Zuständigkeit ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen. Im Anschluss daran wäre den Klägern ein Vorgehen nach Art. 63\nZPO offen gestanden.\n\n3.2.2 Richtig ist, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 236 Abs. 1 ZPO ein\nNichteintretensentscheid zu ergehen hat, wenn es an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt. In diesem Fall kann die klagende Partei nach Art. 63 Abs. 1\nZPO ihre Eingabe innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid bei der\nzuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu einreichen\nmit der Wirkung, dass die mit der ursprünglichen Klage ausgelöste Rechtshängigkeit erhalten bleibt. Nach herrschender Lehre gilt dieses Vorgehen sowohl bei fehlender örtlicher als auch sachlicher Zuständigkeit. BERTI wies zu recht darauf hin,\ndass der Umstand, dass die sachliche Zuständigkeit weiterhin vom kantonalen\nRecht geregelt wird, den Bundesgesetzgeber nicht daran hindert, die Folgen der\nfehlenden sachlichen Kompetenz zu regeln (KUKO ZPO-BERTI, 2. Aufl., Art. 63 N\n5; zum gleichen Schluss gelangen OFK ZPO-MORF, 2. Aufl., Art. 63 N 6; DIKE-\nKomm. ZPO-MÜLLER-CHEN, Art. 63 N 6; SUTTERSOMM/HEDINGER, in Sutter-\n-5-\n\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 63 N 8; BK\nZPO-STEINER-BERGER, Art. 63 N 8 f.). Eine andere Auffassung vertritt INFANGER:\nDa unter der Herrschaft des Gerichtsstandsgesetzes dessen Art. 34 Abs. 2 explizit\nnur die örtliche Zuständigkeit erfasst habe, müsse dies auch für Art. 63 ZPO gelten (BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl., Art. 63 N 6). Diese Argumentation übersieht allerdings, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus zu interpretieren\nist. Art. 63 ZPO spricht generell von Zuständigkeit, so dass darunter ohne gegenteilige Indizien jede Form von Zuständigkeit zu verstehen ist (zutreffend DIKE-\nKomm. ZPO-MÜLLER-CHEN, Art. 63 N 6; CR CPC-BOHNET, 2. Aufl., Art. 63 N 9).\nDass sich in Art. 34 Abs. 2 GestG eine andere Regelung fand, hängt damit zusammen, dass sich der fragliche Erlass – wie der Name schon sagte – grundsätzlich nur mit dem Gerichtsstand in Zivilsachen d.h. mit der örtlichen Zuständigkeit\nder Gerichte befasste und gerade keine umfassende Zivilprozessordnung darstellte. Auch das Bundesgericht und das Handelsgericht des Kantons Zürich sind zum\ngleichen Ergebnis gelangt (BGer 4A_592/2013 v. 4.3.2013 E. 3.2 [ebenso schon –\nwenn auch ohne nähere Erörterung des Themas – BGE 138 III 471 E. 6]; ZR 2012\nNr. 111 E. 1.1.1).\n\n"}