Mit der Berufung beantragt die Mieterin, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unabhängig vom Verfahrensausgang der Vermieterin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr die volle Parteientschädigung von Fr. 2'940 zu zahlen. Die Vermieterin beantragt, die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verlegen.