3.6. Da – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – eine geeignetere Methode nicht ersichtlich ist, muss es bei der erfolgten Festsetzung des Anfangsmietzinses bleiben. Der Einwand der Mieterin gegen die Argumentation der Vorinstanz, ein Rückgriff auf den Vormietzins verbiete sich, weil kein Fall vorliege, in dem die Vermieterin der Mieterin die Information über das Anfechtungsrecht und die Gründe der Mietpreisanpassung vorenthalten habe, ist zwar nachvollziehbar; ein Gebot, auf den Vormietzins abzustellen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.