…) nicht ausschöpfenden Anfangsmietzins von Fr. 1'680 die Vermutung der Missbräuchlichkeit gilt (vorn Erw. III/3.4). Den Vorschlag der Vermieterin, den durchschnittlichen Nettomietzins gemäss Miet- preis-Strukturerhebung von Fr. 1'635 mit den von der D. AG ermittelten durchschnittlichen Abschlussmieten (Fr. 2'125) zu kombinieren, womit ein zulässiger Nettomietzins von Fr. 1'880 resultieren würde, verwirft die Mieterin zu Recht.