3.3. Auf das von der D. AG aufgrund von Abschlussmieten hedonistisch ermittelte Mietzinspotenzial der streitgegenständlichen Wohnung abzustellen, muss ausser Betracht fallen, zumal schon für den von den Parteien vereinbarten, das Mietzinspotenzial gemäss D. AG (Fr. 2'125; …) nicht ausschöpfenden Anfangsmietzins von Fr. 1'680 die Vermutung der Missbräuchlichkeit gilt (vorn Erw.