Die Kenntnis der Wohnungsmerkmale ist für die Mietzinsbestimmung unabdingbar. Das Mietgericht war gehalten, auf die Ergänzung der diesbezüglich ungenügenden Sachverhaltsdarstellung hinzuwirken (Art. 247 ZPO). Die Mietpreis-Struk- turerhebung der Stadt Zürich und der Mietpreisindex sind gerichtsnotorisch und durften ohne entsprechenden Antrag herangezogen werden.