Erw. 9.5–9.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschwerde beim Bundesgericht hängig). 3.2. Dem Einwand der Mieterin, es sei nicht Aufgabe des Mietgerichts gewesen, zugunsten der untätigen Vermieterschaft einen Augenschein durchzuführen, um Erhebungen zum Mietobjekt zu machen, ist entgegenzuhalten, dass die Parteien sich dem vom Mietgericht vorgeschlagenen Augenschein nicht widersetzt haben. - 70 -