VMWG nicht genügen – die also die Missbräuchlichkeit des Mietzinses nicht nachzuweisen vermöchten –, gestützt auf welche aber dennoch gewisse Aussagen hinsichtlich der üblichen Mietzinse getroffen werden können und die eine annäherungsweise Bestimmung der Vergleichsmiete zulassen. Liegen auch solche Statistiken nicht vor bzw. genügen die vorliegenden Statistiken nicht einmal solchen minimalen Anforderungen und liefern die Parteien auch sonst keine brauchbaren alternativen Vergleichsmittel, so kann, "faute de mieux", hilfsweise der Vormietzins als Referenz herangezogen werden (OGer NG190019 vom 2. März 2020 [= ZMP 2020 Nr. 5] Erw.