3.1. Erweist sich der vereinbarte Anfangsmietzins als missbräuchlich im Sinne von Art. 269 f. OR, so ist es am Gericht, einen neuen (nicht missbräuchlichen) Mietzins festzulegen. Befindet sich das Mietobjekt in einer Altliegenschaft und beruft sich die Vermieterin einzig auf die orts- und quartierüblichen Mietzinse, so hat sich das Gericht grundsätzlich am Kriterium des üblichen Mietzinses im Sinne von Art. 269a lit. a OR zu orientieren. Wenn allerdings der Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit gerade gescheitert ist und die Annahme der Missbräuchlichkeit - 69 -